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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Weingarten findest du hier .

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DLRG Ortsgruppe Weingarten

Beitragsordnung

1. Kurzüberblick für Mitglieder

§ 1 Das Wichtigste auf einen Blick

Wir freuen uns über alle, die die Arbeit der DLRG Ortsgruppe Weingarten unterstützen und Teil unserer Gemeinschaft werden möchten.

Die Mitgliedschaft läuft grundsätzlich für ein Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich erhoben und grundsätzlich per SEPA-Lastschrift eingezogen.

Bei einem Eintritt ab dem 1. Juli wird im Eintrittsjahr nur der halbe Jahresbeitrag berechnet. Die einmalige Aufnahmegebühr fällt unabhängig vom Eintrittsdatum vollständig an.

Eine Kündigung ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Sie muss der Ortsgruppe spätestens bis zum 30. November zugehen.

Bitte beachtet: Eine Mitgliedschaft unterstützt unsere ehrenamtliche Arbeit und ist eine wichtige Grundlage für die Angebote der Ortsgruppe. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass sofort ein Platz im Training, in einem Kurs oder in einer bestimmten Gruppe zur Verfügung steht.

2. Beiträge

§ 2 Beitragshöhen

Für die Mitgliedschaft gelten folgende Beiträge:

Beitragsart / Mitgliedschaft20262027202820292030
Einmalige Aufnahmegebühr20 €20 €20 €20 €20 €
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre46 €51 €56 €61 €66 €
Erwachsene ab 18 Jahre56 €61 €66 €71 €76 €
Familien112 €122 €132 €142 €152 €

Die Beiträge gelten jeweils für ein Kalenderjahr.

Ändern sich Beiträge aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Gremien, werden die Mitglieder in geeigneter Weise informiert.

§ 3 Aufnahmegebühr

Bei Eintritt in die DLRG Ortsgruppe Weingarten wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

Die Aufnahmegebühr wird mit der Aufnahme fällig. Sie fällt auch dann vollständig an, wenn im Eintrittsjahr nur der halbe Jahresbeitrag erhoben wird.

Bei einer Familienmitgliedschaft wird die Aufnahmegebühr einmal für den neu aufgenommenen Familienverbund erhoben.

Treten später weitere Personen in eine bestehende Familienmitgliedschaft ein, kann der Vorstand die Aufnahmegebühr für diese Personen erlassen.

§ 4 Beitrag bei Eintritt im laufenden Jahr

Erfolgt der Eintritt im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni, wird für das Eintrittsjahr der volle Jahresbeitrag erhoben.

Erfolgt der Eintritt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember, wird für das Eintrittsjahr der halbe Jahresbeitrag erhoben.

Die Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt.

3. Beitragsklassen

§ 5 Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ab dem Beitragsjahr, das auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, wird das Mitglied grundsätzlich als erwachsenes Mitglied geführt.

§ 6 Erwachsene

Erwachsene sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 7 Familien

Eine Familienmitgliedschaft umfasst ein oder zwei Erwachsene sowie beliebig viele Kinder unter 18 Jahren, sofern ein gemeinsamer Zahlungspflichtiger benannt ist.

Erreicht ein Kind das 18. Lebensjahr, wird es ab dem folgenden Beitragsjahr grundsätzlich als erwachsenes Einzelmitglied geführt.

Änderungen innerhalb einer Familienmitgliedschaft bitten wir der Ortsgruppe rechtzeitig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere:

  • Volljährigkeit eines Kindes,
  • Änderung des Zahlungspflichtigen,
  • Austritt einzelner Familienmitglieder,
  • Wechsel von einer Familienmitgliedschaft in Einzelmitgliedschaften,
  • sonstige Änderungen, die für die Beitragserhebung wichtig sind.

Entfällt die Voraussetzung für eine Familienmitgliedschaft, werden die verbleibenden Personen ab dem folgenden Beitragsjahr in die jeweils passende Beitragsklasse eingeordnet.

In besonderen familiären Konstellationen kann der Vorstand im Sinne einer fairen und praktikablen Lösung über die Zuordnung zur Familienmitgliedschaft entscheiden.

§ 8 Vereinigungen, Behörden und Firmen

Nach der Satzung des DLRG-Landesverbandes Württemberg können neben Einzelpersonen auch Vereinigungen, Behörden und Firmen Mitglied werden.

Solche Mitgliedschaften werden nicht über den allgemeinen Online-Mitgliedsantrag für Einzelpersonen und Familien abgeschlossen.

Für Vereinigungen, Behörden, Firmen und sonstige juristische Personen ist vor Aufnahme eine gesonderte Klärung mit dem Vorstand erforderlich. Die Beitragshöhe muss durch die zuständigen Gremien festgelegt oder im Einzelfall ausdrücklich bestätigt werden.

4. Zahlung und SEPA-Lastschrift

§ 9 Fälligkeit des Beitrags

Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich zu Beginn des Beitragsjahres fällig.

Bei Neueintritten werden Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahme fällig.

Der konkrete Einzugstermin wird den Mitgliedern bzw. Zahlungspflichtigen in geeigneter Weise mitgeteilt.

§ 10 Zahlungsweise

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschrift.

Das Mitglied bzw. der Zahlungspflichtige erteilt der DLRG Ortsgruppe Weingarten hierfür ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat.

Die Ortsgruppe informiert vor dem Einzug über den einzuziehenden Betrag und den Fälligkeitstermin. Dies kann insbesondere durch die Aufnahmebestätigung, eine Beitragsinformation, eine E-Mail, eine Veröffentlichung der Beitragstabelle oder eine sonstige geeignete Mitteilung erfolgen.

Andere Zahlungsarten können in begründeten Ausnahmefällen durch den Vorstand zugelassen werden.

§ 11 Rücklastschriften

Bitte achtet darauf, dass die angegebene Bankverbindung aktuell ist und das Konto zum Einzugstermin ausreichend gedeckt ist.

Entstehen der Ortsgruppe Kosten durch eine Rücklastschrift, die vom Mitglied oder Zahlungspflichtigen zu vertreten ist, können diese Kosten weiterberechnet werden.

Das gilt insbesondere bei:

  • falschen oder veralteten Bankdaten,
  • fehlender Kontodeckung,
  • widerrufenem oder nicht mehr gültigem SEPA-Mandat,
  • nicht rechtzeitig mitgeteilter Kontoänderung.

5. Kündigung und Änderungen

§ 12 Kündigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden.

Die Kündigung muss der DLRG Ortsgruppe Weingarten spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres zugehen.

Die Austrittserklärung muss nach der Satzung schriftlich erfolgen. Zur sicheren Bearbeitung sollte die Kündigung daher als unterschriebenes Schreiben eingereicht werden, zum Beispiel:

  • per Brief,
  • durch persönliche Abgabe,
  • als unterschriebenes und eingescanntes Dokument per E-Mail,
  • über ein von der Ortsgruppe bereitgestelltes Kontaktformular, sofern die Erklärung eindeutig zugeordnet werden kann und von der Ortsgruppe als ausreichend akzeptiert wird.

Bei minderjährigen Mitgliedern muss die Kündigung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen.

Die Ortsgruppe bestätigt den Eingang der Kündigung nach Möglichkeit zeitnah.

Bei fristgerechter Kündigung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht anteilig erstattet.

Geht eine Kündigung nach dem 30. November ein, wird sie grundsätzlich erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam.

§ 13 Änderung persönlicher Daten

Damit wir die Mitgliedschaft gut verwalten und Rückfragen schnell klären können, bitten wir darum, Änderungen persönlicher Daten zeitnah mitzuteilen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Anschrift,
  • E-Mail-Adresse,
  • Telefonnummer, sofern angegeben,
  • Bankverbindung,
  • Änderung des Zahlungspflichtigen,
  • Änderungen innerhalb einer Familienmitgliedschaft.

Entstehen der Ortsgruppe durch verspätete oder unterlassene Mitteilung zusätzliche Kosten, können diese dem Mitglied bzw. Zahlungspflichtigen weiterberechnet werden.

6. Mitgliedschaft und Angebote der Ortsgruppe

§ 14 Bedeutung der Mitgliedschaft

Mit der Mitgliedschaft unterstützt das Mitglied die satzungsgemäße Arbeit der DLRG Ortsgruppe Weingarten.

Dazu gehören insbesondere die Förderung des Schwimmens, der Schwimmausbildung, des Rettungsschwimmens, der Wasserrettung, der Jugendarbeit und des ehrenamtlichen Engagements.

Die Mitgliedschaft ist ein wichtiger Beitrag zur Arbeit der Ortsgruppe. Sie ist jedoch unabhängig davon, ob einzelne Angebote tatsächlich genutzt werden können oder genutzt werden.

§ 15 Training, Kurse und Veranstaltungen

Eine Mitgliedschaft begründet keinen automatischen Anspruch auf:

  • einen Trainingsplatz,
  • einen Kursplatz,
  • die Teilnahme an einer bestimmten Trainingsgruppe,
  • die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung,
  • bestimmte Trainingszeiten oder Trainingsorte.

Für Training, Kurse und Veranstaltungen können eigene Anmeldeverfahren, Wartelisten, Teilnahmebedingungen, Altersgrenzen, Qualifikationsvoraussetzungen oder zusätzliche Gebühren gelten.

Die Ortsgruppe bemüht sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten passende Angebote bereitzustellen. Da alle Angebote von verfügbaren Wasserzeiten, Ausbildern, Helfern und organisatorischen Rahmenbedingungen abhängen, kann eine Teilnahme nicht in jedem Fall garantiert werden.

7. Besondere Regelungen

§ 16 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind nach Maßgabe der Satzung von der Beitragspflicht befreit.

§ 17 Soziale Härtefälle

Uns ist wichtig, dass eine Mitgliedschaft nicht an einer besonderen finanziellen Belastung scheitert.

Bei sozialer Härte kann das Mitglied oder bei minderjährigen Mitgliedern ein gesetzlicher Vertreter einen begründeten Antrag auf befristete Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung stellen.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe.

Die Entscheidung wird vertraulich behandelt, dokumentiert und befristet.

Eine rückwirkende Befreiung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

Beitragsanteile, die trotz Befreiung an übergeordnete Gliederungen abzuführen sind, trägt die Ortsgruppe nach Maßgabe der Satzung.

§ 18 Beitragsrückstände

Wenn ein Beitrag nicht eingezogen werden kann oder offen bleibt, sucht die Ortsgruppe zunächst eine einfache Klärung mit dem Mitglied bzw. dem Zahlungspflichtigen.

Offene Beiträge können angemahnt werden.

Gerät ein Mitglied mit mindestens einem vollen Jahresbeitrag in Rückstand, kann die Mitgliedschaft nach vorheriger Mahnung unter Fristsetzung nach Maßgabe der Satzung gestrichen werden. Die Satzung sieht hierfür vor, dass ein Rückstand von mindestens einem vollen Jahresbeitrag mindestens einmal unter Fristsetzung angemahnt worden sein muss.

Die Geltendmachung rückständiger Beiträge bleibt vorbehalten.

§ 19 Umlagen

Umlagen können nur aufgrund eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung erhoben werden.

Ein solcher Beschluss soll klar erkennen lassen:

  • Anlass der Umlage,
  • Zweck der Umlage,
  • Höhe der Umlage,
  • Fälligkeit,
  • betroffenen Personenkreis.

Die Hauptversammlung der Ortsgruppe ist nach der Satzung unter anderem für die Festsetzung von Umlagen zuständig.

§ 20 Gebühren für besondere Angebote

Für besondere Angebote können gesonderte Gebühren, Kursbeiträge oder Kostenbeteiligungen erhoben werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Schwimmkurse,
  • Rettungsschwimmkurse,
  • Lehrgänge,
  • Ausbildungen,
  • Veranstaltungen,
  • Ausweise,
  • Urkunden,
  • Abzeichen,
  • Material,
  • besondere Leistungen der Ortsgruppe.

Diese Gebühren sind nicht Bestandteil des allgemeinen Mitgliedsbeitrags.

Die jeweiligen Gebühren werden vor Anmeldung oder Teilnahme bekanntgegeben.

8. Satzungsgrundlagen und Geltungsbereich

§ 21 Grundlage der Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und sonstigen mit der Mitgliedschaft verbundenen Entgelten der DLRG Ortsgruppe Weingarten.

Grundlage sind die Satzung des DLRG-Landesverbandes Württemberg e.V., die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen sowie die Beschlüsse der zuständigen Gremien.

Soweit diese Beitragsordnung Regelungen zu Beitragshöhen, Fälligkeiten oder Umlagen enthält, gelten diese nur, soweit ihnen keine vorrangigen Regelungen oder Beschlüsse des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder des zuständigen Bezirkes entgegenstehen.

§ 22 Mitgliedschaft in der DLRG

Mit dem Eintritt in die DLRG Ortsgruppe Weingarten erkennt das Mitglied die Satzungen und Ordnungen des DLRG-Bundesverbandes, des DLRG-Landesverbandes Württemberg e.V. sowie der zuständigen Gliederungen an.

Mit dem Eintritt wird zugleich die Mitgliedschaft im DLRG-Bundesverband, im Landesverband, im Bezirk und in der Ortsgruppe begründet. Dies ist in der Satzung des Landesverbandes ausdrücklich geregelt.

§ 23 Beitragspflicht

Die Mitglieder leisten die für ihre örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge.

Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob Angebote der Ortsgruppe tatsächlich genutzt werden können oder genutzt werden.

Endet die Mitgliedschaft wirksam, endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam geworden ist.

9. Veröffentlichung und Inkrafttreten

§ 24 Veröffentlichung

Die jeweils gültige Beitragsordnung sowie die Beitragstabelle sollen auf der Internetseite der DLRG Ortsgruppe Weingarten veröffentlicht werden.

Mitgliedsanträge und Informationen zur Mitgliedschaft sollen auf die wichtigsten Punkte hinweisen:

  • gültige Beitragsordnung,
  • Beitragshöhen,
  • Aufnahmegebühr,
  • Fälligkeit,
  • SEPA-Lastschrift,
  • Kündigungsfrist,
  • kein automatischer Anspruch auf Trainings- oder Kursplätze,
  • gesonderte Gebühren für Kurse und besondere Angebote.

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